RS OGH 2001/4/24 10ObS90/01k, 10ObS146/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ASGG §82 Abs5
ASVG §176 Abs1 Z2
ASVG §176 Abs2
ASVG §177

Rechtssatz

Bei einer Hepatitis C-Erkrankung kann erst dann von einer abgeschlossenen Erkrankung beziehungsweise einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden, wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen sind. Dem Versicherten ist ein rechtliches Interesse zuzubilligen, den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang im Falle des - jederzeit möglichen - Aufflammens der Hepatitis C-Infektion nicht mehr nachweisen zu müssen. Der Umstand, dass der Versicherte derzeit an keinen Beschwerden aus der (noch nicht eindeutig abgeschlossenen) Berufskrankheit leidet, steht dem nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 90/01k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 90/01k
  • 10 ObS 146/07d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 ObS 146/07d
    Vgl auch; Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs5 ASGG nicht getroffen werden. (T1) Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115247

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_010OBS00090_01K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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