Norm
ASGG §82 Abs5Rechtssatz
Bei einer Hepatitis C-Erkrankung kann erst dann von einer abgeschlossenen Erkrankung beziehungsweise einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden, wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen sind. Dem Versicherten ist ein rechtliches Interesse zuzubilligen, den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang im Falle des - jederzeit möglichen - Aufflammens der Hepatitis C-Infektion nicht mehr nachweisen zu müssen. Der Umstand, dass der Versicherte derzeit an keinen Beschwerden aus der (noch nicht eindeutig abgeschlossenen) Berufskrankheit leidet, steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115247Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_010OBS00090_01K0000_001