RS OGH 2001/4/24 4Ob93/01g, 4Ob140/01v, 4Ob20/08g, 4Ob185/08x, 4Ob169/15d, 4Ob75/16g, 4Ob45/17x, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Norm

UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 D5f
UWG §78

Rechtssatz

Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)
  • 4 Ob 185/08x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 185/08x
    Auch; Beisatz: Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber. (T2)
    Veröff: SZ 2008/167
  • 4 Ob 169/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 169/15d
    Auch; Beisatz: Hier: Eingriff in fremdes Eigentum. (T3)
  • 4 Ob 75/16g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 75/16g
    Auch; Beisatz: Hier: Besitzstörung. (T4)
  • 4 Ob 45/17x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 45/17x
    Auch
  • 4 Ob 84/19k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 84/19k
    Beisatz: Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden. (T5)

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0078013.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115373

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten