RS OGH 2001/4/24 10ObS330/00b, 10ObS80/11d, 10ObS24/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ASVG §254 Abs6
ASVG §271 Abs3
GSVG §132 Abs5

Rechtssatz

Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch (außer bei Alterspension seit 1.10.2000) in einen solchen auf Teilpension um.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/00b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
    Veröff: SZ 74/71
  • 10 ObS 80/11d
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 80/11d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/145
  • 10 ObS 24/13x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 24/13x
    Beisatz: Durch die Gewährung von Teilpensionen wird sichergestellt, dass Leistungen aus der Sozialversicherung, die den Zweck haben, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. (T1); Veröff: SZ 2013/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115250

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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