Norm
ASVG §254 Abs6Rechtssatz
Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch (außer bei Alterspension seit 1.10.2000) in einen solchen auf Teilpension um.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115250Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015