Norm
ZPO §528 ARechtssatz
Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0004131Im RIS seit
25.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020