Norm
EO §35 AgRechtssatz
Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (hier: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für eine Gashochdruckleitung nach dem EnergiewirtschaftsG durch Bescheid).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115296Im RIS seit
25.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013