Norm
EO §117. EO §118Rechtssatz
Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115222Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0030OB00281_00W0000_001