RS OGH 2001/4/25 13Os45/01, 13Os32/05p, 13Os72/05w, 12Os101/07f, 11Os59/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

StGB §143 B
WaffG §1 Z1

Rechtssatz

Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang.

Wird eine Waffe (§ 143 StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (§ 1 StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 45/01
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 13 Os 45/01
  • 13 Os 32/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 32/05p
    nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2)
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T3)
  • 12 Os 101/07f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 59/13f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 59/13f
    Beisatz: Hier: Luftdruckpistole. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115124

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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