Norm
StPO §40 Abs2 ARechtssatz
Werden von mehreren Verteidigern eines Angeklagten nacheinander mehrere - jeweils für sich allein gesehen zulässige - Rechtsmittelschriften eingebracht, gebührt dem zuerst eingebrachten Rechtsmittel der Vorzug, wogegen die späteren Rechtsmittelausführungen als unzulässig zurückzuweisen sind, weil das Recht zur Rechtsmittelausführung schon durch die zuerst eingebrachte Rechtsmittelschrift verbraucht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115007Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009