Norm
AußStrG 2005 §10 Abs4, AußStrG 2005 §10 Abs5Rechtssatz
Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115048Im RIS seit
25.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022