Norm
ABGB §6Rechtssatz
Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114997Im RIS seit
25.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015