TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/3 2004/18/0137

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M, (geboren 1975), vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. April 2004, Zl. SD 346/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. April 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige (wohl: eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro), gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe zunächst vom 24. November 1995 bis 24. Mai 1996 über einen Sichtvermerk und anschließend über Niederlassungsbewilligungen bis 1. Februar 1998 zum Zweck der Familiengemeinschaft "mit Österreicher", anschließend für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt. Am 19. November 1999 habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung beantragt und diesen Antrag mit ihrer Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige auf Grund ihrer Ehe mit einem Österreicher begründet. Diesem Antrag habe sie unter anderem eine Kopie des österreichischen Reisepasses, der Heiratsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises des "Gatten" vorgelegt. Am 17. Dezember 1999 sei ihr eine unbefristete Niederlassungsbewilligung durch die Erstbehörde erteilt worden.

Auf Grund einer Mitteilung des Landeshauptmanns von Wien sei der Erstbehörde bekannt geworden, dass die genannte Ehe der Beschwerdeführerin seit dem 17. März 1997 rechtskräftig geschieden wäre.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2004 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr wäre von einem Scheidungsverfahren in Jugoslawien nichts bekannt gewesen, erst im Jahr 2002 hätte sie das Scheidungsurteil im Zug eines Streits gefunden und von da an gewusst, dass ihrer Ehe geschieden worden wäre. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens habe sie einen Notariatsakt (Zustimmungserklärung nach dem Fortpflanzungs-Medizingesetz) sowie einen Antrag auf Gewährung eines Zinsenzuschusses vorgelegt, den auch ihr Mann unterschrieben hätte und in dem ihr Familienstand "verheiratet" aufscheinen würde. Sie wäre von ihrem Mann getäuscht worden, der sich das Scheidungsurteil erschlichen hätte. Sie hätte vom Scheidungsverfahren überhaupt keine Kenntnis gehabt.

Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung ergebe, habe sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 11. Dezember 1997 als geschieden bezeichnet und bereits damals eine Übersetzung ihres Scheidungsurteils vorgelegt. Da sie jedoch über eine Beschäftigung und auch eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe, sei ihr auf Grund eines Antrags eine (quotenpflichtige) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt worden. Selbiges gelte für den weiteren Antrag vom 4. November 1998, auch dort habe sich die Beschwerdeführerin als geschieden angeführt und habe (auf Grund ihrer Beschäftigungsbewilligung) eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt bekommen.

Erst bei dem genannten Verlängerungsantrag vom November 1999 habe sich die Beschwerdeführerin selbst als verheiratet bezeichnet und diese - falschen - Angaben durch die bereits oben genannten Dokumente belegt. Solcherart könne daher keine Rede sein, dass die Beschwerdeführerin von ihrer erfolgten Scheidung keine Ahnung gehabt hätte. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich durch diese Täuschungshandlung einen unbefristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und auch unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschafft habe. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen gehe hingegen ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin einwende, sie hätte auch bei erfolgter Scheidung eine unbefristete Niederlassungsbewilligung bekommen können, sei dies unzutreffend. Als Drittstaatsangehörige, die nicht den begünstigenden Bestimmungen des 4. Hauptstücks des FrG unterliege, hätte ihr ein unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß § 24 leg. cit. lediglich unter der Voraussetzung erteilt werden können, dass sie seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen gewesen wäre und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt hätte (Z. 1), oder Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z. 1 fallenden Fremden gewesen wäre, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt gelebt oder seit zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe aber erst seit dem 23. April 1996 über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sie zur dauernden Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt habe. Der aktenkundige, ihr zuvor erteilte Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, sei einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzuhalten und habe die Beschwerdeführerin nicht einmal zur bloß vorübergehenden Niederlassung in Österreich berechtigt. Solcherart habe die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht auf der Grundlage des § 24 leg. cit., sondern lediglich auf Grundlage des § 49 Abs. 2 leg. cit. erlangen können. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in offenbar vollem Bewusstsein eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger vorgetäuscht habe und nur so eine unbefristete Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige habe erwirken können, sei zweifelsfrei der im § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht. Dass die Beschwerdeführerin unter Vortäuschung einer aufrechten Ehe die Gewährung eines Zinsenzuschusses bei der Arbeiterkammer zumindest zu erwirken versucht habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich, zeuge jedoch davon, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Täuschungshandlungen nicht nur fremdenrechtliche, sondern darüber hinaus auch finanzielle Vorteile zu erwirken getrachtet habe.

Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei - wie dargelegt - geschieden, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zu Österreich seien nicht geltend gemacht worden. Angesichts aller Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin durch ihr dargelegtes Fehlverhalten gravierend verstoßen. Es sei mit einem geregelten Fremdenwesen unvereinbar, dass ein Fremder durch wahrheitswidrige Angaben die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen vortäusche und solcherart einen darauf lautenden Aufenthaltstitel samt allen damit verbundenen Begünstigungen erwirke. Die aus dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin resultierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung könne auch nicht angesichts des seit Erlassung des genannten Aufenthaltstitels verstrichenen Zeitraums als nunmehr weggefallen betrachtet werden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass sich etwa die Hälfte dieses Aufenthalts auf den durch unrichtige Angaben erwirkten Aufenthaltstitel stütze. Auch im Hinblick auf die aktenkundigen Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin erweise sich die ihr insgesamt zuzusprechende Integration im Bundesgebiet zwar nicht als gering, aber doch nicht als besonders ausgeprägt. Dem sei das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber gestanden. In Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen, als das in ihrem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes liege kein Sachverhalt gemäß § 38 FrG vor, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen lassen könnte.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Angesichts des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer privaten Lebenssituation anderseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass "meine sämtlichen Anträge bei Behörden ... mein Mann" für sie gemacht habe, weil sie der deutschen Sprache nur sehr mangelhaft mächtig gewesen sei. Alle dort gemachten Angaben habe ihr Mann getätigt, der auch sämtliche Unterlagen vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe - wie sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe - "erst über die Fremdenpolizei Wien" erfahren, dass sie geschieden sei. Da sie in Österreich immer berufstätig gewesen sei, habe sie auch über Beschäftigungsbewilligungen verfügt, sodass eine falsche Angabe bezüglich ihrer Ehe für den Aufenthaltstitel auch nicht notwendig gewesen wäre. Auch nach Angabe der Scheidung hätte sie einen Aufenthaltstitel erhalten und in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Sie habe von der Tatsache der Scheidung (zuvor) überhaupt keine Kenntnis gehabt.

2.2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführerin erstmals im angefochtenen Bescheid vorgehalten, dass sie sich - wie sich aus dem Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung ergebe - in ihrem Antrag vom 11. Dezember 1997 sowie in ihrem Antrag vom 4. November 1998 als geschieden bezeichnet und damals eine Übersetzung ihres Scheidungsurteils vorgelegt habe. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen - wie oben 2.1. ausgeführt - einwendet, dass diese Anträge von ihrem Mann abgefasst worden seien, steht dem das Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht entgegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde, wenn sie der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben hätte, zu den in Rede stehenden erst im angefochtenen Bescheid als maßgeblich erachteten Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen, (insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung) zu einem anderen für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis gelangt wäre. Von daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet. Ferner war auf dem Boden der Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits auf Grund der Anträge aus den Jahren 1997 und 1999 bekannt, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist. Von daher kann aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 19. November 1999 als mit einem Österreicher "verheiratet" bezeichnete, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dies mit der in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG umschriebenen Täuschungsabsicht geschehen ist. Es wäre daher erforderlich gewesen, sich näher damit auseinanderzusetzen, ob eine solche Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin tatsächlich gegeben war. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen und derart den angefochtenen Bescheid mit einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nur im Wege der von ihr eingeschlagenen Vorgangsweise eine unbefristete Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige hätte erwirken können, reicht schon deshalb nicht aus, weil der Antrag vom 19. November 1999 nach Ausweis der Verwaltungsakten (vgl. Blatt 1 ff) lediglich auf "Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung" gerichtet ist, ohne eine Geltungsdauer zu präzisieren.

3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der durch diese Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwandersatz auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/18/0087). Wien, am 3. November 2004

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180137.X00

Im RIS seit

15.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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