Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Überquert ein Helfer vorsichtig die Autobahn und hält sich zu Hilfszwecken hinter einem verunfallten Auto, wenngleich noch auf der Fahrbahn, aber gedeckt durch den Unfallswagen, auf, dann ist die darin allenfalls liegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegenüber einem besonders gefährlichen Fahrverhalten des nachkommenden PKW-Lenkers doch so gering, dass sie nicht ins Gewicht fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114991Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008