RS OGH 2001/4/26 6Ob55/01h, 8Ob34/08w, 5Ob122/15z, 1Ob88/18z, 1Ob87/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1406

Rechtssatz

Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verpflichtungen. Die Zustimmung des Gläubigers kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 55/01h
  • 8 Ob 34/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
    Vgl auch; Beisatz: Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam. (T1)
  • 5 Ob 122/15z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 122/15z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 88/18z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 88/18z
    Auch
  • 1 Ob 87/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 87/18b
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115028

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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