Norm
ABGB §1406Rechtssatz
Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verpflichtungen. Die Zustimmung des Gläubigers kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115028Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018