Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Das Gericht kann einem Arbeitnehmer, der - weil er rechtmäßig entlassen wurde - aus § 1162b ABGB für sich keine Ansprüche ableiten kann, bei einem mitwirkenden Verschulden des Arbeitgebers Kündigungsentschädigung, sonstigen Schadenersatz, Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Grundlage des § 1162c ABGB (in aller Regel teilweise) zusprechen (anspruchsbegründende Wirkung des Vorteilsausgleichs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115288Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_008OBA00076_01M0000_001