RS OGH 2001/4/26 6Ob244/00a, 7Ob128/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

BWG §31

Rechtssatz

Wird von einem Vertreter der Bank im Auftrag des Kunden ein Sparbuch angelegt, die Gutbuchung der Spareinlage veranlasst und die Sparurkunde an den Kunden ausgefolgt, kommt das Spareinlagengeschäft wirksam zustande.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115098

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00244_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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