Norm
EO §381 BRechtssatz
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Sicherungs-EVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115099Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019