RS OGH 2001/4/26 6Ob5/01f, 6Ob4/01h, 6Ob314/04a, 6Ob132/08t, 6Ob165/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

FBG §3 Z15
HGB §193
HGB §202
UmgrStG §12 Abs1
UmgrStG §16 Abs5
UmgrStG §19 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/01f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 5/01f
  • 6 Ob 4/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 4/01h
  • 6 Ob 314/04a
    Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 314/04a
    nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. (T1); Veröff: SZ 2005/1
  • 6 Ob 132/08t
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
    nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Art III § 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. (T2)
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Vgl; Beisatz: Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG mindern zivilrechtlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115149

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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