Norm
ZPO §577Rechtssatz
Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115088Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0080OB00179_00G0000_001