Norm
ABGB §861Rechtssatz
§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115114Im RIS seit
27.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014