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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der H, geboren 1964, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Juni 2001, Zl. SD 860/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Juni 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei im August 1995 in einem Auto versteckt und ohne Reisepass nach Österreich gekommen. Sie habe die Slowakei verlassen, weil sie dort gemeinsam mit drei Männern an einem Raub beteiligt gewesen, zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und mit internationalem Haftbefehl gesucht worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. April 1998 sei die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teils vollendeten teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges (auch als Beteiligte) nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 Abs. 2 und 148, zweiter Fall StGB, sowie §§ 12 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Sie habe gemeinsam mit einer weiteren Mittäterin im Zeitraum von Ende Mai bis Ende August (1997) unter der Vorspiegelung, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, diversen Versandhäusern betrügerisch Waren herausgelockt, indem sie unter Verwendung von über dreißig fingierten Falschnamen überwiegend telefonisch, aber auch schriftlich siebenundsiebzig Bestellungen vorgenommen und Waren im Gesamtwert von etwa S 100.000,-- unter Verwendung einer gefälschten Urkunde, nämlich der Bestellbestätigung mit Falschnamen bzw. der mit Falschnamen unterfertigten Übernahmebestätigung, übernommen habe. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt.
Noch während der Untersuchungshaft sei die Beschwerdeführerin von der Absicht, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, in Kenntnis gesetzt worden. Am 27. April 1998 sei sie auf Grund des internationalen Haftbefehls an die Slowakei ausgeliefert worden. Am 26. Juni 2000 habe sich die Beschwerdeführerin neuerlich in Wien polizeilich angemeldet. Daraufhin sei das aufenthaltsbeendende Verfahren weitergeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben worden, ihre persönlichen Verhältnisse zu beschreiben. Darauf habe sie der Erstbehörde lediglich eine Kopie ihres Reisepasses mit einem darin befindlichen Einreisestempel sowie einen Meldezettel übermittelt.
Die Beschwerdeführerin habe sich zunächst der Vollstreckung einer Haftstrafe in ihrer Heimat auf Grund einer Verurteilung wegen Raubes entzogen. Sie sei illegal nach Österreich gereist und hier unangemeldet und unrechtmäßig aufhältig gewesen. Da sie hier wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt worden sei, beeinträchtige sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei.
Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie hätte schon im Zeitpunkt ihrer Verurteilung eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen aufgebaut, mit dem sie in Lebensgemeinschaft leben würde. Ihre Schwester würde in Wien leben und wäre für ihren Sohn verantwortlich.
Selbst wenn man auf Grund der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen und im Hinblick auf ihre hier lebende Schwester von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben ausgehe, so sei dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche, dass sie nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten strafrechtlichen Normen zu beachten. Sie habe die Bestellbetrügereien über mehrere Monate gewerbsmäßig durchgeführt. Schon aus diesem Grund könne eine Zukunftsprognose für sie nicht positiv ausfallen.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise am 19. Februar 1995 bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Auch wenn sie seit Juni 2000 mehrmals sichtvermerksfrei nach Österreich gereist sei, könne auf Grund dieses verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes kein nennenswertes Maß an Integration anerkannt werden. Dazu komme, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin zusätzlich an Gewicht gemindert werde. Es sei kein Grund ersichtlich, der die Beschwerdeführerin hindern könnte, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht zu erhalten, dass sie von ihm im Ausland besucht oder von diesem dorthin begleitet würde. Bei Abwägung der privaten bzw. familiären gegen die öffentlichen Interessen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Ein Sachverhalt gemäß § 35 oder § 38 FrG sei nicht gegeben.
Es lägen keine Gründe für eine Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin vor. Angesichts dessen, dass sie in ihrer Heimat zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und sich danach illegal nach Österreich begeben habe, auch hier straffällig geworden sei und über einen Zeitraum von mehreren Monaten sich des gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig gemacht habe, bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weitere einschlägige Straftaten begehen werde. Der seit der Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung dieser Gefahr schließen zu können. Es könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Schon im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 20. April 1998 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde (bei der Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG) die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin in der Slowakei wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren berücksichtigt habe. Sie meint, es dürfe (gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG) nur auf inländische Verurteilungen abgestellt werden.
2.2. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde - wie oben (1.) ausgeführt - bei der Beurteilung, ob vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in Betracht gezogen hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die unbestrittene Tatsache des deliktischen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin in der Slowakei (Begehung eines Raubes) im Rahmen der Prüfung nach § 36 Abs. 1 FrG mitberücksichtigen durfte.
3. Die Beschwerde bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich und das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht. Auf Grund des Umstandes, dass sie in der Slowakei einen Raub begangen hat und sodann nach ihrer Flucht nach Österreich hier neuerlich in gravierender Weise straffällig geworden ist, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
4.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Licht des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG. Sie bringt vor, die Interessenabwägung müsse zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Bei der Beurteilung der durch das Fehlverhalten des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Dem werde der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als er "nur auf die Tatsache meiner Verurteilung zu vier Jahren wegen Raubes in der Slowakei und der Verbüßung einer Haftstrafe" Bezug nehme.
4.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich in der Zeit von Mai bis August 1997 unter Verwendung von über dreißig fingierten Falschnamen bei diversen Versandhäusern 77 Bestellungen vorgenommen und Waren im Gesamtwert von ca. S 100.000,-- übernommen, wobei sie die Übernahmebestätigungen mit entsprechenden Falschnamen unterfertigte. Sie ist dabei gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch diese Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu sichern, vorgegangen. Sie hat damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei ebenfalls ein Eigentumsdelikt, nämlich einen Raub, begangen hat. Obzwar diesbezüglich Feststellungen über das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin fehlen, so liegt es doch im Zusammenhalt mit den von ihr in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen auf der Hand, dass ihr Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in sehr hohem Maß beeinträchtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) begegnet keinen Bedenken. Die im Jahr 1995 illegal eingereiste Beschwerdeführerin hat sich bis zu ihrer Verhaftung und Auslieferung an die Slowakei unangemeldet und unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und ist (nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in der Slowakei) am 26. Juni 2000 sichtvermerksfrei nach Wien eingereist bzw. hier erst seit etwa einem Jahr aufhältig. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird durch den überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin deutlich gemindert. Auf die Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen sowie die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn und ihrer Schwester, die beide in Wien leben, hat die belangte Behörde Bedacht genommen. Wenn sie dennoch zur Ansicht gelangt ist, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), so kann ihr vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden. Gegen dieses Ergebnis besteht auch dann kein Einwand, wenn man das in der Beschwerde erstattete weitere Vorbringen zugrunde legt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten wohne und dass ihr Sohn, der als Koch in Wien arbeite und bei ihrer Schwester wohne, sie fast täglich besuche bzw. bei ihr übernachte, "da er meinen jetzigen Lebensgefährten als Stiefvater akzeptiert und als Ersatzvater für seine Entwicklung benötigt".
5.1. Die Beschwerdeführerin führt gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch ins Treffen, dass dieses alle Schengen-Staaten berühre. Sie werde für diese Staaten mit einem Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit belegt.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausgeführt, aus welchen privaten oder familiären Gründen ihr daran gelegen wäre, in die vom Schengener Durchführungsübereinkommen umfassten Gebiete einzureisen. Die mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, weisen schon aus diesem Grund nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund treten lassen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1999, Zl. 98/21/0304).
6. Die Beschwerde wendet sich gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0192) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts des von der Beschwerdeführerin in der Slowakei verübten Raubdeliktes, ihrer Verurteilung in der Slowakei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, ihrer anschließenden Flucht nach Österreich und der von ihr hier aufgenommenen gewerbsmäßigen Betrügereien die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.
7. Schließlich kommt auch dem Einwand, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er im Spruch die (ebenfalls) angewendeten Bestimmungen der §§ 37 und 39 FrG nicht nenne, keine Berechtigung zu. Ein Bescheid muss zwar seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde jedoch in der Begründung die angewendeten Gesetzesbestimmungen an. Damit ist die Beschwerdeführerin an einer Verfolgung ihrer Rechte nicht gehindert und der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/08/0031).
8. Die Beschwerde war nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2004
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180123.X00Im RIS seit
07.12.2004