Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom "dritten Ort" angetreten werden, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht.
Veröff: Sgb 2002,181
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0116335Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014