RS OGH 2001/5/3 15Os73/00, 13Os122/07a, 14Os103/09t, 15Os27/16h, 6Ob71/17k, 20Ds15/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2001
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Norm

StGB §146 A5
StGB §146 G
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2001 15 Os 73/00
  • 13 Os 122/07a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 122/07a
    Beisatz: Für eine strafrechtliche Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhältigen Argumente. (T1)
    Beisatz: Hier: Prozessbetrug. (T2)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und unter ausdrücklicher Ablehnung der in 15 Os 190/87 angedeuteten Möglichkeit, zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug strafrechtlich zu differenzieren. (T3)
  • 14 Os 103/09t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 103/09t
  • 15 Os 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 27/16h
    Auch
  • 6 Ob 71/17k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
    Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG. (T4)
  • 20 Ds 15/17m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 20 Ds 15/17m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115362

Im RIS seit

02.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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