Norm
StGB §146 A5Rechtssatz
Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115362Im RIS seit
02.06.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018