RS OGH 2001/5/3 15Os73/00

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Veröffentlicht am 03.05.2001
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Norm

StGB §133 B
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des § 133 StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung", die alle Handlungen umfasst, mit denen der Täter das (im erwähnten Sinn) fremde Gut zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115361

Dokumentnummer

JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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