Norm
StGB §133 BRechtssatz
Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des § 133 StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung", die alle Handlungen umfasst, mit denen der Täter das (im erwähnten Sinn) fremde Gut zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115361Dokumentnummer
JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_002