RS OGH 2001/5/8 11Os21/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2001
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Norm

StPO §313 A

Rechtssatz

Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworenengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115043

Dokumentnummer

JJR_20010508_OGH0002_0110OS00021_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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