Norm
StPO §313 ARechtssatz
Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworenengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115043Dokumentnummer
JJR_20010508_OGH0002_0110OS00021_0100000_001