RS OGH 2001/5/8 14Os11/01 (14Os12/01), 11Os25/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §87 Abs1
StGB §87 Abs2

Rechtssatz

1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist, genügt demnach nicht.

2.) Die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115024

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten