Norm
StGB §87 Abs1Rechtssatz
1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist, genügt demnach nicht.
2.) Die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115024Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020