Norm
StPO §180 Abs2 Z1Rechtssatz
Die im Falle eines Schuldspruches mutmaßliche Strafe, die guten Auslandskontakte und die anzunehmend im Ausland "gebunkerte" Betrugsbeute, rechtfertigt die Annahme der Fluchtgefahr.
Im Hinblick auf die Vielzahl der angelasteten Angriffe und deren langen Zeitraum, somit die gezeigte kriminelle Energie, ist vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr auszugehen, weil die konkrete Befürchtung der Begehung auch anderer Vermögensdelikte ausreichend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115056Dokumentnummer
JJR_20010511_OGH0002_0130OS00057_0100000_001