RS OGH 2001/5/14 4Ob109/01k, 4Ob54/05b, 4Ob247/06m, 4Ob177/09x, 4Ob91/11b, 4Ob80/15s, 4Ob172/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2001
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Norm

UWG §1 C2
UWG §7 A
UWG §24

Rechtssatz

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/01k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
  • 4 Ob 54/05b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 54/05b
    nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)
  • 4 Ob 247/06m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
  • 4 Ob 177/09x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
    Auch; nur: Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)
  • 4 Ob 91/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 91/11b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)
  • 4 Ob 172/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 172/16x
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115334

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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