Norm
UWG §8Rechtssatz
Durch den mit der MarkenrechtsNov 1999 BGBl I 1999/111 eingefügten § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale wie Behinderungsabsicht und Schädigungsabsicht und schmarotzerische Rufausbeutung müssen aber verwirklicht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115352Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00106_01V0000_001