Norm
HGB §142Rechtssatz
Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Umwandlung nach § 5 UmwG und Vermögensübernahme nach § 142 HGB) muss sich die Rechtsnachfolgerin das bisherige rechtswidrige Verhalten jener Gesellschaften, die ihre Rechtsvorgänger waren, zurechnen lassen.
Bei Ausmessung der Höhe des Ersatzbetrags nach § 87 Abs 2 UrhG ist in Fällen der Verletzung des Bildnisschutzes in Verbindung mit einer herabsetzenden, das Sachlichkeitsgebot und die Unschuldsvermutung verletzenden Kriminalberichterstattung zu berücksichtigen, wie weit sich die beanstandete Textberichterstattung im nachfolgenden Strafverfahren als zutreffend herausgestellt hat; wird nämlich der Schadenersatzkläger in der Folge tatsächlich strafgerichtlich verurteilt, ist er umso geringer in berechtigten Interessen verletzt, je näher die "überschießende" Berichterstattung dem Strafurteil gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115487Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00044_01A0000_001