RS OGH 2001/5/15 5Ob206/00f, 5Ob131/09i, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob27/21p

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Norm

MRG §21 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/00f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
  • 5 Ob 131/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
    Vgl; Beisatz: Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. (T1)
  • 5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl; Beis wie T1 nur: Schädlinge sind Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. (T2)
  • 5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wespen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115191

Im RIS seit

14.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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