RS OGH 2001/5/15 5Ob41/01t, 6Ob126/16x, 6Ob186/20a

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Norm

GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Wird zum Notariatsakt in einer formlosen Nebenabrede zusätzlich ein weiterer Kaufpreis für den Erwerb eines Geschäftsanteils vereinbart, so liegt darin keine Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, die die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zöge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 41/01t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 41/01t
  • 6 Ob 126/16x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 126/16x
    Auch
  • 6 Ob 186/20a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 186/20a
    Vgl; Beisatz: Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115337

Im RIS seit

14.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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