Norm
JN §29Rechtssatz
Die "perpetuatio fori" hindert das AußStrG nicht, von der Möglichkeit nach § 110 Abs. 2 JN Gebrauch zu machen und von einer Fortsetzung des Verfahrens abzusehen. Dadurch wird zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht beendet, das Gericht aber ermächtigt, von ihrer Jurisdiktion nur insofern und so lange Gebrauch zu machen, als nicht durch ausländische Maßnahmen das Kindeswohl ausreichend gewahrt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wegfall der inländischen GerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000065Dokumentnummer
JJR_20010515_LG00003_04200R00216_01B0000_001