- 2 Ob 84/01v
Veröff: SZ 74/90
- 2 Ob 136/00i
Auch
- 8 Ob 127/02p
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110
- 2 Ob 141/04f
Beisatz: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül". (T1)
- 2 Ob 90/05g
Beisatz: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. (T2)
Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T3)
Beisatz: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen. (T4)
Veröff: SZ 2005/59
- 2 Ob 99/05f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte. (T5)
- 2 Ob 98/05h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 62/05i
Auch
- 2 Ob 212/04x
Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T6)
- 2 Ob 18/06w
Beisatz: Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen. (T7)
- 2 Ob 153/06y
- 8 Ob 133/06a
Auch
- 1 Ob 88/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/101
- 2 Ob 15/07f
Auch; Beis wie T6 nur: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit; Schmerzengeld. (T9)
Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T10)
- 2 Ob 263/06z
Auch; auch Beis wie T2; Beisatz: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. Die Intensität der Gefühlsgemeinschaft kann nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden. Der Umstand, dass die Kläger um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder) trauern und wegen der besonderen Intensität der familiären Nahebeziehung auch als besonders schutzwürdig anzusehen sind, fällt entscheidend ins Gewicht (hier: Verlust der sechsjährigen Tochter; Schmerzengeld Euro 20.000,-- pro Elternteil). (T11)
- 2 Ob 163/06v
Beis wie T7; Beisatz: Keine zwingenden Wertungswidersprüche zur Rechtslage bei entgangenen Urlaubsfreuden oder sexuellen Belästigungen. (T12)
Veröff: SZ 2007/96
- 2 Ob 139/07s
- 2 Ob 55/08i
Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4 nur: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. (T13)
Ähnlich Beis wie T11 nur: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. (T14)
Beisatz: Ein sehr hoher Verschuldensgrad des Schädigers ist für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des
§ 1325 ABGB geführt hat. (T15)
Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T16)
- 10 Ob 81/08x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern in Höhe von je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T17)
- 1 Ob 178/08w
Auch
- 2 Ob 152/08d
Auch
- 2 Ob 39/09p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt. (T18)
- 2 Ob 195/09d
Vgl auch
- 2 Ob 201/09m
Vgl auch
- 2 Ob 138/10y
Vgl auch
- 2 Ob 219/10k
Vgl; Beisatz: Für das Trauerschmerzengeld ist grobes Verschulden des Schädigers Anspruchsvoraussetzung. (T19)
Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T19a)
Veröff: SZ 2011/76
- 13 Os 141/11a
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind ist - soweit nicht Gegenteiliges bewiesen wird - stets zu vermuten. (T20)
- 9 Ob 28/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
Auch
- 1 Ob 114/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2016/79
- 2 Ob 48/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Für die Bemessung ist nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium. (T21); Veröff: SZ 2017/37
- 2 Ob 189/16g
- 4 Ob 208/17t
Auch; Beisatz: Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz. (T22); Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem
§ 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T23); Beisatz: In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von besonderer Bedeutung. (T24)
Veröff: SZ 2018/24
- 1 Ob 170/18h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht hier die durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert einer durch den Tod oder schwerste Verletzungen eines nahen Angehörigen verursachten psychischen Beeinträchtigung wertungsmäßig nicht gleich gesetzt hat. (T25)
- 4 Ob 176/19i
Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T26)
- 2 Ob 109/19x
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn daneben eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. (T27)
- 2 Ob 64/20f
Vgl
- 10 Ob 41/20g
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tod eines von drei nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, erwachsenen Geschwistern bei einem Lawinenunglück; herzliche und innige Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinen Geschwistern auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft; regelmäßiger Kontakt; gemeinsame Urlaube; Geschwister durch frühen Tod der Mutter „zusammengeschweißt“ = intensive Gefühlsgemeinschaft. (T28)
- 8 Ob 98/20z
Vgl