RS OGH 2001/5/16 6Ob75/01z, 6Ob157/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

BWG idF vor BGBl I 1999/63 §93

Rechtssatz

Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115160

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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