Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 PSG) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115131Im RIS seit
15.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013