Norm
ABGB §1497 IVCRechtssatz
Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des § 1497 ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.
Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßigen Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115182Im RIS seit
15.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018