Norm
EisbKrV §16Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115186Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00224_00F0000_001