RS OGH 2001/5/16 2Ob106/01d, 1Ob240/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

MaklerG §6

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist der exekutive Erwerb der vom Makler für den (vormaligen Eigentümer) zum Kauf angebotenen Liegenschaft kein zweckgleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 106/01d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 106/01d
  • 1 Ob 240/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 240/06k
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 106/01d wird nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. (T1); Beisatz: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. (T2); Veröff: SZ 2006/187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115339

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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