Index
25/01 Strafprozess;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1963, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Juli 2004, Zl. St 115/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 8. April 1990 in Österreich auf und sei seit 17. Oktober 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung.
Am 24. Dezember 1998 sei gegen den Beschwerdeführer nach einer familiären Auseinandersetzung eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen worden.
Am 17. September 1999 sei er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der teils versuchten und teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 18. April 1999 seine Gattin E. dadurch am Körper verletzt habe, dass er mit den Fäusten mehrmals auf ihren Kopf und ihren Körper eingeschlagen habe, wobei die Tat eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit, Prellungen und Hämatome am Kopf, im Gesicht, am Oberkörper und im Baubereich zur Folge gehabt hätten. Weiters habe er am 9. Oktober und 24. Dezember 1998 sowie von Mai 1998 bis Dezember 1998 in wiederholten Angriffen seine Gattin E. und deren Sohn M. dadurch am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, dass er ihnen Faustschläge gegen Kopf und Körper sowie Ohrfeigen versetzt habe, wodurch die Genannten Schwellungen und Hämatome am Kopf und am Körper erlitten hätten. Schließlich habe er am 22. und 23. Dezember 1998, am 18. April 1999 sowie von Mai 1998 bis Dezember 1998 in wiederholten Angriffen seine Gattin E. durch die Äußerung, er würde ihr den Kopf abreißen bzw. abschneiden und den Sohn M. erschlagen, wenn sich E. scheiden lasse bzw. eine Anzeige erstatte, zu nötigen versucht, von der Einreichung einer Scheidungsklage und der Erstattung einer Anzeige Abstand zu nehmen.
Auf Grund dieser Verurteilung sei der Beschwerdeführer am 15. November 1999 ausdrücklich dahin belehrt worden, dass bei weiteren schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder gerichtlichen Verurteilungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt werde.
Trotz dieser Belehrung sei der Beschwerdeführer in der Folge einschlägig straffällig geworden. Am 16. April 2003 sei er wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 erster Fall Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 StGB und wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 leg. cit. sowie der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 leg. cit. zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 15. Dezember 2003 dahin abgeändert worden, dass das Strafausmaß auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, davon 18 Monate unter bedingter Strafnachsicht, hinaufgesetzt worden sei.
Diesem rechtskräftigen Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 in mehreren Angriffen seine inzwischen geschiedene Gattin E. durch das Versetzen von Faustschlägen und Schlägen mit der flachen Hand und durch die wiederholte Äußerung, er würde E. und deren Sohn M. umbringen, am 7. Jänner 2001 auch durch das Ansetzen eines Messers an den Hals, sohin jeweils durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Übergabe von Bargeldbeträgen in der Höhe von insgesamt S 141.000,-- (EUR 10.246,87) genötigt habe. Dadurch habe er die Genötigte durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt. Diese Erpressung sei vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen worden. Weiters habe er zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 E. anlässlich der genannten Erpressungen auch wiederholt am Körper verletzt, wodurch diese Nasenbluten, Schwellungen im Gesicht und länger andauernde Kopfschmerzen, am 7. Jänner 2001 eine 5 cm lange Ritzverletzung am Hals, erlitten habe. Überdies habe er E. am 7. und 11. oder 12. Dezember 2001 durch die telefonische Äußerung, die Anzeigeerstattung werde ihr noch leid tun; dies sei das Letzte gewesen, was sie getan habe, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Ehe mit E. sei am 27. April 1999 rechtskräftig geschieden worden. Aus dieser Ehe entstamme eine am 19. Dezember 1998 geborene Tochter, die bei E., der die Obsorge zustehe, lebe. Von Oktober 2001 bis Juni 2003 sei der Beschwerdeführer mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Diese Gattin sei lediglich zweimal in Österreich auf Besuch gewesen. Von den Verwandten des Beschwerdeführers lebe neben der genannten Tochter noch die Schwester und deren beide Söhne in Österreich. Während seines inländischen Aufenthalts sei der Beschwerdeführer - mit Ausnahme von kurzfristigen Zeiten der Arbeitslosigkeit - immer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach eigenen Angaben habe er derzeit einen Kredit in der Höhe von EUR 5.000,-- offen. Die Kreditmittel habe er für den Ankauf eines Hauses in Bosnien verwendet.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm E. einen Besuch der Tochter nur in den Räumen des Jugendwohlfahrtsträgers gestatten würde. Da er als Kraftfahrer auf Abruf tätig wäre, wäre ein derartiger Besuchskontakt bisher noch nie zu Stande gekommen. Er würde mit seiner Schwester und deren Söhnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Er hätte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt, weil er nunmehr beweisen könnte, am 7. Jänner 2001 bei einem Bekannten gewesen zu sein. Es könnte daher nicht den Tatsachen entsprechen, dass er an diesem Tag seine Gattin erpresst und verletzt hätte. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wäre bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt worden. Es wäre daher auch das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag Auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu unterbrechen.
Da sich der Beschwerdeführer seit 8. April 1990 rechtmäßig in Österreich aufhalte, seine fünfjährige Tochter in Österreich lebe, er während seines gesamten Aufenthalts berufstätig sei und auch seine Schwester samt den beiden Söhnen in Österreich wohnhaft sei, greife das Aufenthaltsverbot massiv in das Privat- und Familienleben ein.
Die Integration des Beschwerdeführers werde in ihrer sozialen Komponente durch das gesamten Fehlverhalten erheblich gemindert. Der Beschwerdeführer habe trotz einschlägiger Vorstrafe in fortgesetzten Angriffen Aggressionsdelikte begangen. Die Straftaten hätten sich überwiegend gegen jene Personen gerichtet, deren körperliche Integrität für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung hätten sein sollen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige ein hohes Maß an Aggression und Gewaltbereitschaft sowie eine geringe Hemmschwelle. Der Beschwerdeführer sei in äußerst brutaler Weise gegen körperlich unterlegene Personen vorgegangen. Aus der Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften bzw. überhaupt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei. Solcherart bilde er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschwerdeführer auch durch eine rechtskräftige Verurteilung und sogar durch eine niederschriftliche Ermahnung nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Auf Grund dieser Umstände sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.
Da unter Abwägung aller genannten Umstände die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens beziehe sich nur auf den Vorfall vom 7. Jänner 2001. Selbst wenn diesem Antrag stattgegeben werde, müssten die zahlreichen anderen gleichartigen Straftaten weiterhin berücksichtigt werden. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer mehrmals Vorsatzstaten begangen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 28. Juni 2004 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt habe. Die Wiederaufnahme habe sich jedoch nur auf die am 7. Jänner 2001 begangenen Straftaten, auf den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch bezogen. Die Wiederaufnahme sei deshalb möglich gewesen, weil neue Zeugen namhaft gemacht worden seien, die geeignet erschienen, einen Freispruch wegen der Taten vom 7. Jänner 2001 zu bewirken. Für die weiteren Taten im Zeitraum von Mai 1999 bis November 2001 seien keine neuen Zeugen oder sonstigen Beweismittel aufzutreiben gewesen. Würde im wiederaufgenommenen Verfahren diesen Zeugen Glauben geschenkt, so wäre allerdings die Glaubwürdigkeit der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers, auf deren Aussage die Verurteilung gegründet worden sei, insgesamt erschüttert. Die Behörde habe verkannt, dass die einzelnen Tathandlungen aus diesem Grund nicht gesondert betrachtet werden könnten. Überdies sei die Folge des Strafvollzugs durch die bewilligte Wiederaufnahme weggefallen. Der Fall eines Strafaufschubes werde im Fremdengesetz nur "notdürftig und marginal" geregelt. Die Vollstreckung des Aufenthaltsverbots würde dazu führen, dass die Freiheitsstrafe erst nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes und Rückkehr in das Bundesgebiet vollstreckt werden könnte. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht zweckdienlich. Die Behörde hätte daher das Verfahren gemäß § 38 AVG zu unterbrechen gehabt.
1.2. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 28. Juni 2004 dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16. April 2003 (das im Ausspruch über die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Dezember 2003 abgeändert worden ist) in Ansehung der Straftaten vom 7. Jänner 2001, im (gesamten) Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie hinsichtlich der Verlängerung der anlässlich der Verurteilung vom 17. September 1999 festgesetzten Probezeit aufgehoben hat. Dieser Beschluss ist bei der belangten Behörde am 15. Juli 2004 eingelangt.
Das Oberlandesgericht Linz hat die Stattgebung der Wiederaufnahme damit begründet, dass die Aussage des vom Landesgericht Ried im Innkreis (das den Wiederaufnahmsantrag in erster Instanz abgewiesen hat) vernommenen Zeugen S. über den Aufenthalt des Beschwerdeführers am 7. Jänner 2001 mit den Angaben der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers über die Tathandlungen an diesem Tag in Widerspruch stünden. Dass das Landesgericht Ried im Innkreis die Aussage dieses und weiterer Zeugen als zu "vage" für eine Wiederaufnahme beurteilt habe, stelle im Ergebnis eine "vorgreifende Beweiswürdigung" dar.
2. Da das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. April 2003 nicht zur Gänze aufgehoben wurde, sondern nur hinsichtlich der Straftaten vom 7. Jänner 2001 und im Ausspruch über die Strafe, den Privatbeteiligenzuspruch und die Verlängerung der Probezeit, liegt nach wie vor eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der zahlreichen übrigen Erpressungs- und Körperverletzungstaten sowie wegen der gefährlichen Drohungen vor. Da der Beschwerdeführer bereits davor am 17. September 1999 wegen schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung rechtskräftig verurteilt worden und somit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG erfüllt ist, bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. sei erfüllt.
3. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Mai bis Dezember 1998 wiederholt seine Gattin und deren minderjährigen Sohn durch Faustschläge und Ohrfeigen am Körper verletzt. Am 18. April 1999 hat er dabei so heftig mit den Fäusten auf seine Gattin eingeschlagen, dass diese eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit sowie Prellungen und Hämatome am Kopf und am Oberkörper erlitten hat. Weiters hat er seine Gattin von Mai 1998 bis Dezember 1998 wiederholt durch die Drohung, sie und ihren Sohn zu töten, zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung bzw. der Einreichung einer Scheidungsklage genötigt.
Trotz rechtskräftiger Verurteilung und Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen ist der Beschwerdeführer neuerlich einschlägig straffällig geworden. Von Mai 1999 bis November 2001 hat er in mehreren Angriffen seine Gattin durch die Drohung, sie bzw. ihren Sohn umzubringen, erpresst, ihm Bargeldbeträge, insgesamt S 141.000,-- (EUR 10.246,87), zu übergeben. Auch bei diesen Tathandlungen hat er seine Gattin in nicht unerheblicher Weise am Körper verletzt, hat diese doch Nasenbluten, Schwellungen im Gesicht und länger andauernde Kopfschmerzen erlitten. Bei diesen Tathandlungen ging der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), vor. Auch wenn man die Tathandlungen vom 7. Jänner 2001, wo der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Gattin ein Messer an den Hals gesetzt und sie dadurch verletzt haben soll, ausklammert, ergibt sich aus der Vielzahl der übrigen gewerbsmäßigen Erpressungen, Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handelt, der nicht davor zurückschreckt, zur Erlangung eines finanziellen Vorteiles sogar gegen Frauen und Kinder in brutaler Art tätlich zu werden.
Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, begegnet vor dem Hintergrund des dargestellten gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten keinen Bedenken.
4. Ebenso ist die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehe und diese Bestimmung daher der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegenstehe, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides unbedenklich.
5. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass während eines Strafaufschubes deshalb kein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe, weil dann der Strafvollzug erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots möglich sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass vorliegend nicht der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben, sondern der Strafausspruch des Urteils anlässlich der Bewilligung der Wiederaufnahme zur Gänze aufgehoben wurde. Es ist nicht sicher, ob im wiederaufgenommenen Verfahren überhaupt wieder eine (teilweise) unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Anders als bei der Gewährung eines Strafaufschubes (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419) ist daher vorliegend die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots nicht bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Eine Unterbrechung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG war schon deshalb nicht erforderlich, weil die wesentliche Frage, dass der Beschwerdeführer die seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten (außer den - wie dargestellt nicht ausschlaggebenden - Taten vom 7. Jänner 2001) rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bereits rechtskräftig - und damit bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) - entschieden ist.
6. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 3. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180258.X00Im RIS seit
07.12.2004