RS OGH 2001/5/16 6Ob75/01z

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

BWG allg
BWG §93

Rechtssatz

Dem Schutz der Anleger dienen zunächst die Bestimmungen des BWG über das risikogewichtete Eigenmittelerfordernis, die Risikostreuung in der Veranlagung, die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft durch entsprechende Liquiditätsvorsorgen, wie auch über Beteiligungsbegrenzungen und über ein Früherkennungssystem. Auch die Bankaufsicht ist unter dem Blickwinkel allgemeiner Vorkehrungen zum Schutz der Bankgläubiger zu sehen. Die in § 93 Abs 1 BWG vorgesehenen Sicherungseinrichtungen gewährleisten den Schutz des Anlegers subsidiär für die im Gesetz näher angeführten Sicherungsfälle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115164

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00075_01Z0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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