Norm
ZPO §587Rechtssatz
Die Verfahrensgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens überlässt die ZPO weitgehend der Parteienautonomie. Die Parteien können im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen (vgl SZ 60/171). Gibt es keine Vereinbarung über die Verfahrensregeln, können die Schiedsrichter das Verfahren selbst bestimmen. Ihre Grenze findet sich in den zwingenden Regeln der §§ 587 bis 589 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115263Im RIS seit
16.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014