RS OGH 2001/5/17 7Ob67/01f, 4Ob197/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

ZPO §587
ZPO §588
ZPO §589

Rechtssatz

Die Verfahrensgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens überlässt die ZPO weitgehend der Parteienautonomie. Die Parteien können im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen (vgl SZ 60/171). Gibt es keine Vereinbarung über die Verfahrensregeln, können die Schiedsrichter das Verfahren selbst bestimmen. Ihre Grenze findet sich in den zwingenden Regeln der §§ 587 bis 589 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Vgl auch; Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. (T1)
    Beisatz: Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T2)
    Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115263

Im RIS seit

16.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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