RS OGH 2001/5/17 7Ob67/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

ZPO §577 Abs1
ZPO §577 Abs2
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht kann nur unbedingt erfolgen, das heisst ohne die Einschränkung, dass in einem Eventualfall die Unzuständigkeit doch noch eingewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Unterwerfungserklärung nicht die Rede sein, sodass auch keine Verbesserung eines Formmangels durch eine Erklärung erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115261

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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