Norm
ZPO §577 Abs1Rechtssatz
Die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht kann nur unbedingt erfolgen, das heisst ohne die Einschränkung, dass in einem Eventualfall die Unzuständigkeit doch noch eingewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Unterwerfungserklärung nicht die Rede sein, sodass auch keine Verbesserung eines Formmangels durch eine Erklärung erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115261Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_001