Norm
EuGVÜ Art6 Z1Rechtssatz
1.) Zu Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ ist anerkannt, dass zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder).
2.) Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
3.) Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen.
4.) Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115274Im RIS seit
16.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022