Norm
ABGB §932 IRechtssatz
"Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115106Im RIS seit
16.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017