RS OGH 2001/5/17 7Ob110/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2

Rechtssatz

Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen (Warnpflichtverletzung - "Sowieso-Kosten").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115105

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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