RS OGH 2001/5/17 7Ob67/01f

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

JN §29
ZPO §577

Rechtssatz

Gibt der Beklagte, nachdem das ordentliche Gericht mangels Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß angerufen wurde, nachträglich eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich eines Schiedsgerichtes ab, ändert dies auf Grund der perpetuatio fori nichts an der Zuständigkeit des Gerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115262

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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