Norm
Tir AbgO §7Rechtssatz
Die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabepflichtigen besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen. Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pflicht, das Entstehen von Verpflichtungen (Überschuldungen) durch Betriebseinstellung zu vermeiden, gehört nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115268Im RIS seit
16.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012