Norm
ASVG §130 Abs1Rechtssatz
Im Falle der Erkrankung eines im dienstlichen Auftrag im Ausland befindlichen Dienstnehmers trägt der Dienstgeber das Risiko der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Versicherungsanstalt erstatteten Kosten. Die sachliche Begründung dafür ist im dienstlichen Auftrag des Dienstgebers an den Dienstnehmer, in einem bestimmten Land für ihn beruflich tätig zu sein, zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115368Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00095_01W0000_005