RS OGH 2001/5/22 10ObS315/00x, 10ObS10/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §31 Abs5 Z10
ASVG §133 Abs2
ASVG §151 Abs5

Rechtssatz

Wenn der Chefarzt die Bewilligung zur Weitergewährung der Hauskrankenpflege verweigert, hat der Versicherte dagegen kein Rechtsmittel. Er hat aber die Möglichkeit, sich die begehrten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen privat zu verschaffen und Kostenersatz zu begehren. Weigert sich der Krankenversicherungsträger, Kostenersatz zu leisten, kann der Versicherte eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht einbringen. Das Gericht hat dann selbständig zu prüfen, ob diese Leistungen notwendig waren, ohne dabei in irgendeiner Weise an eine Stellungnahme eines Chefarztes gebunden zu sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115257

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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