RS OGH 2001/5/22 10ObS315/00x

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §144
ASVG §151

Rechtssatz

Die medizinische Hauskrankenpflege ist ihrer Konzeption nach eine "krankenhausersetzende" Leistung. Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist zunächst medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Der Versicherte kann Anstaltspflege grundsätzlich nur dann verlangen, wenn seine Erkrankung nach einer intensiveren medizinischen Betreuung verlangt, als sie im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115255

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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