Norm
ASVG §144Rechtssatz
Die medizinische Hauskrankenpflege ist ihrer Konzeption nach eine "krankenhausersetzende" Leistung. Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist zunächst medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Der Versicherte kann Anstaltspflege grundsätzlich nur dann verlangen, wenn seine Erkrankung nach einer intensiveren medizinischen Betreuung verlangt, als sie im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115255Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_003